Am 08. April 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum EEG beschlossen  und dem Bundestag zugeleitet.

Entgegen der Aussagen des Koalitionsvertrages und des EEG-Eckpunktepapieres sind im Rahmen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Änderungen vorgesehen, die im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen stehen, wonach die Förderung der Wasserkraft „im Grundsatz erhalten und die Voraussetzungen für den Erhalt der Vergütung vereinfacht“ werden sollen.

Damit wird der EEG-Gesetzentwurf der Bedeutung der Wasserkraft nicht gerecht. Das vom BDW erwartete kraftvolle Signal für den weiteren Ausbau und den Erhalt der Wasserkraft ist so leider ausgeblieben.

Der BDW hat in einer Stellungnahme zur Gesetzentwurf der Bundesregierung seine Forderungen dargestellt:

Übergreifende Empfehlungen:

  • Übergangsvorschriften neu fassen – wirklichen Bestandsschutz sichern (§ 96)
  • Verpflichtende Direktvermarktung – optionale Direktvermarktung erhalten (§ 35)
  • Ausschreibungen – Ansatz nicht weiterverfolgen (§ 33)

Wasserkraftspezifische Empfehlungen:

  • Wasserkraftpotenzial nutzen – Einschränkungen bei der Modernisierung rückgängig machen (§ 38)
  • Wasserkraftpotenzial nutzen – Leistungssteigerungen für große Anlagen anreizen (§ 38)
  • Wasserkraftpotenzial nutzen – Neubauverbot streichen (Artikel 12)
  • Degression - streichen und Vergütungssätze auf dem Niveau des EEG 2012 belassen (§ 20 + § 38)