Genehmigungsverfahren für Wasserkraftwerke

Die Genehmigung von neuen Wasserkraftanlagen oder umfangreichen Umbaumaßnahmen ist ein komplexer Prozess, bei dem sich der oder die Anlagenbetreiber/in beraten lassen sollte. Ansonsten können ungenügende Antragsunterlagen zu unnötigen Zeitverlusten führen. Die Landesverbände vermitteln gerne den Kontakt zu entsprechenden Planungsbüros.

1.    Planungsbeginn
Die nachfolgende kurze Beschreibung erläutert vor allem die Neubeantragung von Wasserkraftanlagen. Die dort aufgeführten Grundsätze sind jedoch auch bei größeren Umbaumaßnahmen von Wasserkraftanlagen zu beachten. Je nach berührten Tatbeständen sind die Rechtsrelevanz und die Verfahrenserforderlichkeit mit den zuständigen Behörden abzuklären. Hierzu empfehlen sich Scoping-Termine/Antragsvorbesprechungen unter Leitung der für das Wasserrechtsverfahren zuständigen Behörde. Je nach Bundesland sind unterschiedliche Behörden zuständig.


2.  Wasserrechtsverfahren
Zentrales Verfahren ist das Wasserrechtsverfahren. In dessen Antragsunterlagen werden die wesentlichen Auswirkungen auf das Gewässer, die Ufer, die Anlieger, das aquatische Ökosystem dargestellt. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gibt dabei vor, die Einhaltung der Mindestansprüche nachzuweisen für:

  • § 33 WHG - die Mindestwasserführung bei Ausleitungskraftwerken,
  • § 34 WHG - die Durchgängigkeit für aquatische Organismen (nach oben und nach unten in der örtlichen, jeweils abzustimmenden Artenspezifikation),
  • § 35 Abs. 1 WHG - Schutz der Fischpopulation.

Gleichzeitig ist mit dem Antrag den allgemeinen wasserwirtschaftlichen Sorgfaltspflichten des minimalen und nur notwendigen Eingriffes Rechnung zu tragen und örtliche Gewässerentwicklungsziele zu beachten.

3.  Ökologische Vorprüfung
Die umweltrechtlichen Fragen können für die beabsichtigte Wasserkraftnutzung die größten Einschränkungen bedeuten. Es kann daher zweckmäßig sein im Einzelfall mit einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung die Grundsatzfrage abzuklären, ob überhaupt ein wasserwirtschaftlich ökonomischer Nutzungsrahmen an dem geplanten Standort möglich ist. Für größere Projekte kann auch eine landesplanerische Vorprüfung in einem Raumordnungsverfahren erforderlich werden.

4.    Naturschutzfachliche Planung
Die üblichen landschaftsplanerischen Antragsunterlagen, die parallel zu der technischen Planung zu entwickeln sind, beinhalten:

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan,
  • Umweltverträglichkeitsprüfung,
  •  FFH-Gebiets-Vorprüfung oder FFH-Gebiets-Prüfung,
  • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung.

Prüfungsumfang und Inhalt sind im Einzelfall mit den Fachbehörden abzuklären. Die landschaftspflegerische Planung kann vom finanziellen Aufwand her durchaus die technische Planung erreichen und überschreiten.

5.    Weitere Belange
Weitere Belange wie Baurecht, Bauleitplanung, Nachbarrecht und Lärmschutz sind in behördlich abzustimmenden weiteren Verfahren zu regeln. Im Scoping-Termin/Antragsvorbesprechung (siehe Ziffer 1) lässt sich deren Erforderlichkeit meist feststellen und die Bearbeitung in den Hauptverfahrensablauf eintakten.

6.    Verfahrensdauer
Bei einfachen, zügig abzuklärenden Verfahren ist mit ungefähr einem halben Jahr bis zum Rechtsbescheid zu rechnen. Bei komplizierten Verfahren ziehen sich Bearbeitungszeiten, Planüberarbeitungen, Rechtsklärungen etc. oft über mehrere Jahre hin.

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