Potentiale

Die Stromproduktion aus Wasserkraft kann bei entsprechenden Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2030 auf 31 Terrawattstunden (TWh) gesteigert werden. Dabei entfallen je ein Drittel auf Modernisierungsmaßnahmen, Reaktivierung von Anlagen und den Neubau. So gibt es aufgrund des hohen Anlagenalters von bis zu hundert Jahren ein großes Modernisierungspotenzial. Bis zu einem Drittel mehr Leistung erbringt eine modernisierte Anlage.

RESTOR Hydro-Projekt

"RESTOR Hydro" ist eine Untersuchung zur Wasserkraftnutzung in der Europäischen Union. Erfasst wurden u.a. die installierte Leistung von großer und kleiner Wasserkraft als auch die noch nutzbaren Potenziale für jedes einzelne Land in der EU. Alle Ergebnisse finden Sie auf der Projekthomepage.

Vergütung

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  • Was hat sich für WKA mit der EEG Novellierung 2017 verändert?

    Vergütung: Die ökologischen Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, die bisher Voraussetzung für den Erhalt der Vergütung waren, wurden im EEG 2014 vollständig gestrichen. Stattdessen ist eine erhöhte Vergütung für Bestandsanlagen an Ertüchtigungsmaßnahmen geknüpft, die das Leistungsvermögen der Anlage steigern.

    Das zum 01.01.2017 in Kraft getretene aktuelle EEG 2017 gilt für alle Anlagen, die aufgrund von Neuerrichtung oder einer durchgeführten Maßnahme unter diese EEG-Fassung fallen. Alle anderen Anlagen unterliegen weiterhin den früheren Fassungen des EEG.

    Vorraussetzung für eine Vergütung nach EEG 2017 ist neben der Neuerrichtung eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme, durch die das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wird. Ist die Ertüchtigungsmaßnahme nicht zulassungspflichtig, so muss für einen Anspruch auf Vergütung das Leistungsvermögen um mindestens 10% erhöht werden. Ab einer Anlagengröße von > 5 MW installierter Leistung gilt der resultierende Förderanspruch nur für den zusätzlichen Stromanteil, welcher aus der Leistungserhöhung resultiert.

    Kleinwasserkraftanlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kW haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine festgelegte Einspeisevergütung. Anlagen mit einer höheren Leistung haben die Verpflichtung zur Direktvermarktung, müssen ihren Strom also an einen Händler verkaufen.

    Für die EEG-Vergütung von Strom aus Wasserkraft gilt eine Degression von jährlich 0,5%, dies bedeutet bei einer späteren Inbetriebnahme der Anlage fällt die Förderhöhe anteilig niedriger aus. Die Förderdauer beträgt 20 Jahre.

    Die Einspeisevergütung für Strom aus Wasserkraft beträgt seit dem EEG 2017 für Anlagen mit dem Inbetriebnahmejahr 2020:

    1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,34 Cent/kWh*,
    2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,05 Cent/kWh,
    3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent/kWh,
    4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,40 Cent/kWh.

     

    Wird der Strom nicht direkt vermarktet, sondern mit fester Einspeisevergütung dem allgemeinen Netz zugeführt (Anlagen mit Leistung <100 kW), so reduziert sich die Vergütung um 0,2 ct/kWh (sogenannte Managementprämie für die Direktvermarktung.

    Weitere Details zum EEG2017 sind hier zu finden.

  • Wie viel des durch Wasserkraft produzierten Stroms wird im Rahmen des Marktprämien-Modells vermarktet?

    2013 wurden zwischen 30 und 40% des durch Wasserkraft produzierten Stroms im Marktprämienmodell vermarktet. Das entspricht im Mittelwert einer installierten Leistung von 500 MW.

  • Was ist die Clearingstelle des EEGs?

    Die Clearingstelle ist eine vom BMU finanzierte neutrale Einrichtung zur Klärung von Anwendungsfragen und –unstimmigkeiten bezüglich des EEGs im Inland. Sie spricht Empfehlungen aus, formuliert Stellungnahmen und versucht bei Unstimmigkeiten zweier Parteien (z.B. zwischen Netzbetreibern und AnlagenbetreiberInnen) eine Einigung oder einen Schiedsspruch zu erwirken.

  • Was ist die Degression?

    Die Degression ist ein im EEG verankerter Mechanismus, der bewirken soll, dass Erneuerbare Energien langfristig auch ohne staatliche Hilfen marktfähig sind. Für jeden Energieträger wird jährlich eine Degressionsrate festgelegt, die zwischen 0,5-2% liegt. Bei Wasserkraftanlagen sind die Kosten für Neuanlagen und Modernisierungen aufgrund der stark gestiegenen ökologischen Anforderungen in den letzten Jahren stetig gestiegen. Das Kostensenkungspotenzial ist dagegen weitgehend ausgeschöpft. Eine Degression macht hier im Grunde keinen Sinn.

    Mit dem EEG 2014 wurde deshalb auf die Anregungen des BDW die Degression von 1,0 Prozent auf 0,5 Prozent reduziert. Auch unter dem EEG 2017 beträgt die Degression in Zukunft 0,5%.